Bauleitung

Sia Normen

Auszug aus der Sia Norm 102 Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten (Ausgabe 2020)

Art. 2.1

  • 3 Bauleiter vertritt den Bauherrn oder den Auftraggeber gegenüber dessen Unternehmern und Lieferanten im gesamten Informationsaustausch. Er leitet, koordiniert und beaufsichtigt die Arbeiten auf der Baustelle.

4.52 Leistungsbeschrieb Realisierung

  • Bauleitung

    – Allgemeine Leitung und Überwachung der Arbeiten auf der Baustelle
    – Werkstattkontrollen- Kontrolle der Materialien und Lieferungen

    – Beantragen und Überwachen von Materialuntersuchungen
    – Organisieren von Bemusterungen
    – Anordnung und Kontrolle der Regiearbeiten und der entsprechenden Rapporte
    – Ausmassarbeiten
    – Laufende Aufnahme von eingetretenen Änderungen und der nachträglich nicht mehr kontrollierbaren Arbeiten, in Zusammenarbeit mit Unternehmern und Fachplanern

    – Gesuche an die Amtsstellen um offiziellen Kontrollen
    – Überwachen der Einhaltung von Auflagen
    – Periodisches Erstellen von Berichten

Auszug aus der Sia Norm 118 allg. Bedingungen für Bauarbeiten (Ausgabe 2013)

Art. 33

  • 1 Der Bauherr kann eine oder mehrere Personen als Bauleitung bezeichnen. 
  • 2 Soweit die Vollmacht der Bauleitung in der Vertragsurkunde nicht beschränkt wird, vertritt die Bauleitung den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer; alle Willensäusserungen der Bauleitung, die das Werk betreffen, sind für den Bauherrn rechtsverbindlich, insbesondere Weisungen, Bestellungen, Bestätigungen und Planlieferungen; auch nimmt die Bauleitung Mitteilungen und Willensäusserungen des Unternehmers, die das Werk betreffen, für den Bauherrn rechtsverbindlich entgegen.
  • 3 Ist keine Bauleitung eingesetzt, so ist in den Bestimmungen dieser Norm unter Bauleitung der Bauherr selbst zu verstehen.

Art. 34

  • 1 Soweit der Werkvertrag nichts anderes bestimmt, obliegen der Bauleitung insbesondere die Beschaffung der Pläne, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten sowie die Prüfung der Rechnungen und des Werkes.
  • 2 Die Bauleitung ist befugt, die Ausführung der gesamten Vertragsarbeit des Unternehmers zu überwachen, dies auch ausserhalb der Baustelle.
  • 3 Die Bauleitung sorgt für die rechtzeitige Koordination der Arbeiten aller am Bauwerk beteiligten
    Unternehmer, unter Berücksichtigung der von ihnen benötigten Vorbereitungszeit.

Art. 35

1 Die Bauleitung bezeichnet dem Unternehmer die Personen, die sie ermächtigt hat, Weisungen verbindlich zu erteilen und Rapporte und Bauaufnahmen zu unterzeichnen. Ist die Bauleitung auf der Baustelle ständig durch einen Bauleiter oder Aufseher vertreten, so gilt dieser als hierzu ermächtigt.
2 Die Bauleitung teilt dem Unternehmer ebenfalls mit, welche Personen ermächtigt sind, Mitteilungen und Willensäusserungen des Unternehmers, insbesondere Anzeigen und Abmahnungen (Art. 25), rechtsverbindlich entgegenzunehmen.

Baustellensicherheit

Bauarbeitenverordnung Stand 01. Jan. 2024 (BauAV SR 832.311.141)

Diese Verordnung legt die Massnahmen fest, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
getroffen werden müssen.  Sämtliche geltenden SUVA-Vorschriften sind auf der Baustelle umzusetzen.

Planer und Bauherrn tragen immer die PSA (persönliche Schutzausrüstung) beim Baustellenbesuch (Vorbildfunktion).  

Bauleitung Dobler Baustellensicherheit  1
Bauleitung Dobler Baustellensicherheit  2
Bauleitung Dobler Baustellensicherheit  3
Bauleitung Dobler Baustellensicherheit  4

Qualität

Frühzeitige und laufende Überprüfung der Leistungen der Unternehmer auf der Baustelle in Bezug auf Pläne, Werkvertrag, Normen, Regeln der Baukunde und sonstiger Vorschriften (Verarbeitungsrichtlinien etc.). 

Termin

Arbeitsvorbereitung und Ausführung mit detaillierter und vernetzter Terminplanung.  Koordination der Unternehmer und stetiger SOLL / IST Vergleich mit Einleitung entsprechenden Massnahmen.

Kosten

Periodische End-Kostenprognosen nach der BKP-(Baukostenplan)-Struktur des KV (Kostenvoranschlag) und anhand des Bau- und Planungstandes.